Für Eltern, die kein Kinderkrankengeld bekommen, gibt es rückwirkend zum 4. Januar 2021 eine temporäre Familienhilfe, dis bis 31. Dezember 2021 beantragt werden kann. Davon profitieren Selbstständige, geringfügig Beschäftigte und berufstätige Studierende. Privat-, freiwillig oder familienversicherte Eltern, die pandemiebedingt ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deswegen ihrer Berufstätigkeit nicht nachgehen können, erhalten eine finanzielle Unterstützung.
Die Temporäre Familienhilfe beträgt 92 Euro je Betreuungstag. Bei geringfügiger Beschäftigung beträgt der Maximalbetrag 450 Euro im Monat und bei geringfügiger Beschäftigung im Sozialleistungsbezug (Aufstocken) bei dem gesetzlichen Freibetrag nach § 11 b Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch II in Höhe von 100 Euro im Monat.
Folgende Nachweise für die Beantragung sind beizubringen:
– Kopie des Personalausweises
– Versicherungsbestätigung des Elternteils bzw. des privatversicherten Kindes
– Einwilligung zum Abgleich der Antragsdaten zwischen den Bewilligungsstellen und den für die Verwaltung der steuerlichen Angelegenheiten zuständigen Landesfinanzbehörden anhand der Steuer-ID
– Bescheinigung der Betreuungseinrichtung, dass das Kind dort nicht betreut werden konnte bzw. behördliche Anordnung, das Kind nicht in die Betreuungseinrichtung zu geben (Musterbescheinigung hier)
– Bescheinigung des Arbeitgebers, dass für den beantragten Betreuungszeitraum keine Lohnfortzahlung erfolgt ist und kein Kurzarbeitergeld gezahlt wurde (falls zutreffend)
– Ggf. Nachweis über geringfügige Beschäftigung oder Studienbescheinigung
– Ggf. Nachweis über die Behinderung des Kindes